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Die betriebliche Altersvorsorge mit der Unterstützungskasse
In der heutigen Zeit ist es aufgrund der ständigen Niveausenkungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer wichtiger dieses durch eine zusätzliche Altersversorgung abzufangen. Hierfür haben Arbeitnehmer seit 2002 das Recht auf betriebliche Altersvorsorge.
Was ist die Unterstützungskasse?
Die Unterstützungskasse ist eine von fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung und ist durch das Betriebsrentengesetz anerkannt. Die Unterstützungskasse bietet Altersvorsorge und der Staat beteiligt sich aufgrund der Reduzierung der Steuer- und evtl. Sozialversicherungslast.
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die meistens in Form eines Vereins oder einer GmbH besteht und von einem oder mehreren Arbeitgebern als Träger und aus eigenen Vermögenserträgen finanziert wird. Darüber hinaus kann sie auch über eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden. Hier spricht man von einer rückgedeckten Unterstützungskasse |
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Wofür wird die Unterstützungskasse genutzt?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können verschiedene Möglichkeiten der Leistungszahlung für den Rentenfall vereinbaren. Je nach Vereinbarung gewährt die Unterstützungskasse einmalige und/oder laufende Leistungen ohne Rechtsanspruch. Der Rechtsanspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber, der sich wiederum gegen eine Insolvenz beim Pensionssicherungsverein absichern muss.
Finanziert werden die Versorgungsleistungen über Zuwendungen des Arbeitgebers. Die Verwaltung obliegt der Unterstützungskasse. Da gegenüber der Unterstützungskasse kein Rechtsanspruch besteht ist, unterliegt sie nicht der Finanzaufsicht und kann die Kapitalanlage frei wählen.
Welche Formen gibt es?
Eine besondere Form der Unterstützungskasse ist die rückgedeckte Unterstützungskasse. Hierbei werden die Zuwendungen als Versicherungsbeiträge z.B. in Lebensversicherungen eingezahlt, um die zugesagten Leistungen im Rentenfall zu gewährleisten.
Die Unterstützungskasse bietet Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen in Form von Rentenleistungen und Kapitalleistungen. Als Hinterbliebene gelten Partner (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten).
Welche Besonderheiten gibt es?
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung kann eingespart werden, sofern der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Zuwendungen zur Unterstützungskasse sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei. In der Leistungsphase werden die Rentenzahlungen unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages, 40 % der Rente, maximal 3.072 EUR, voll besteuert. Außerdem sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung kann eingespart werden, sofern der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist. Werden die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt, gilt die Beitragsfreiheit nur für Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Dieses gilt nur noch bis 2008.
Ab dem Jahr 2009 gilt die volle Beitragspflicht. Eine Riesterförderung ist bei der Unterstützungskasse nicht möglich.
Für Arbeitgeber besteht der Höhe nach beschränkte Abzugsfähigkeit der Zuwendungen an die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben. Werden die Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungskasse gezahlt, sind die Rückdeckungsbeiträge voll abzugsfähig, wenn diese bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in gleicher oder steigender Höhe gezahlt werden.
Für Geschäftsführer und Inhaber, die sozialversicherungsfrei sind gilt, dass die Zusageerteilung für eine Unterstützungskasse frühestens 3 Jahre nach Eintritt in das Unternehmen und 5 Jahre nach der letzten Umgründung oder Gründung möglich ist. Ist eine Unterstützungskasse verfrüht eingeleitet worden, kann dieses bei einer Betriebsprüfung auch noch nach 20 Jahren aberkannt werden.
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