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Die betriebliche Altersvorsorge mit einer Pensionszusage
In der heutigen Zeit ist es aufgrund der ständigen Niveausenkungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer wichtiger dieses durch eine zusätzliche Altersversorgung abzufangen. Hierfür haben Arbeitnehmer seit 2002 das Recht auf betriebliche Altersvorsorge.
Was ist die Pensionszusage?
Die Pensionszusage ist eine von fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung und ist durch das Betriebsrentengesetz anerkannt. Hier wird jedoch kein Dritter in die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeschaltet. Die Pensionszusage ist eine Zusage des Arbeitsgebers an den Arbeitnehmer über seine Versorgung. Durch diese Pensionszusage hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren und direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Hier spricht man entweder von unmittelbarer Vorsorgungszusage oder auch Direktzusage. In den meisten Fällen wird die Pensionszusage eingesetzt um die Altersvorsorge eines Geschäftsführers einer GmbH zu sichern. |
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Wofür wird die Pensionszusage genutzt?
Bei der Pensionszusage wird dem Arbeitnehmer versprochen, ihm ab Eintritt in den Ruhestand einen in der Pensionszusage festgelegten Betrag als Ruhegehalt zu zahlen. Normalerweise beginnen die Zahlungen mit Vollendung des 65. Lebensjahres und werden bis zum Lebensende gezahlt.
Außerdem wird in der Pensionszusage festgelegt, im Falle eines Todes des Arbeitnehmers den Hinterbliebenen eine Versorgung zu zahlen. Dieser wird in der Regel prozentual auf die Höhe der Altersvorsorge des Arbeitnehmers vereinbart.
In der Pensionszusage wird weiterhin eine Invalidenrente festgesetzt. Diese sichert den Arbeitnehmer im Falle einer Berufsunfähigkeit ab. In den meisten Fällen wird diese Rente jedoch zeitlich begrenzt. Entweder bis zum Ableben des Arbeitnehmers, bis zur Genesung oder bis zum Erreichen des Pensionsalters. Die Invalidenrente wird oft bei Erreichen des Pensionsalters in gleicher Höhe weitergezahlt, dieses kann aber in der Pensionszusage anders festgelegt werden.
Um die Pensionszusage zu erfüllen kann über eine Rückdeckung das benötigte Kapital angesammelt werden. Dieses Kapital sollte frei verfügbar sein. Es besteht jedoch keine Verpflichtung eine Rückdeckung zu bilden.
Welche Besonderheiten gibt es?
Während der Ansparphase sind die Beiträge für den Arbeitnehmer unbegrenzt lohnsteuerfrei; werden die Beiträge vom Arbeitgeber finanziert, gilt hier die unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit. Werden die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt, gilt die Beitragsfreiheit nur für Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung bis zum 31.12.2008. Danach gilt volle Beitragspflicht.
Eine Riesterförderung ist nicht möglich. Die Rente abzüglich der Freibeträge ist voll zu versteuern, ebenso müssen die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Pensionszusage beim Pensionssicherungsverein im Falle einer Insolvenz abzusichern. Pensionsrückstellungen müssen durch den Arbeitgeber bei Erteilung der Pensionszusage gebildet werden.
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