Die betriebliche Altersvorsorge mit einer Pensionskasse
In der heutigen Zeit ist es aufgrund der ständigen Niveausenkungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer wichtiger dieses durch eine zusätzliche Altersversorgung abzufangen. Hierfür haben Arbeitnehmer seit 2002 das Recht auf betriebliche Altersversorgung.
Was ist die Pensionskasse?
Die Pensionskasse ist eine von fünf Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung und ist durch das Betriebsrentengesetz anerkannt.
Die Pensionskasse ist eine selbständige Einrichtung. Die Versicherten haben einen Rechtsanspruch auf ihre Leistung. Hier handelt es sich rechtlich gesehen um ein Versicherungsunternehmen, welches der Versicherungsaufsicht unterliegt. Pensionskassen sind jedoch nicht zur Rückdeckung verpflichtet und müssen sich auch nicht gegen Insolvenz absichern. Die Rechtsform ist in den meisten Fällen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber selbst eine Pensionskasse gründet. |
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Wofür wird die Pensionskasse genutzt?
Vom Arbeitgeber werden Beiträge an die Pensionskasse gezahlt und können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Hierbei können Kapital- oder Rentenzahlungen vereinbart werden. Bei der Pensionskasse steht die Sicherheit der gleich bleibenden Rendite für die Versicherten im Vordergrund. Die Pensionskasse wird von der staatlichen Versicherungsaufsicht überwacht. Allerdings sind die Leistungen der Pensionskassen auf Höchstbeträge begrenzt, daher ist diese Form der Altersvorsorge für Führungskräfte eher uninteressant.
Welche Formen gibt es?
Die Pensionskasse bietet Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen ausschließlich in Form von Rentenleistungen an. Als Hinterbliebene gelten Partner (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten). Bei der Pensionskasse steht die Sicherheit der gleich bleibenden Rendite für die Versicherten im Vordergrund.
Welche Besonderheiten gibt es?
Für Zusagen, die ab dem 01.01.2005 gemacht wurden, können die Zuwendungen nur noch pauschal besteuert werden, wenn diese an eine umlagefinanzierte Pensionskasse gezahlt werden. Beiträge, die an eine kapitalgedeckte Pensionskasse gezahlt werden können bis zu einer Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei und bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei, ist die Auszahlung als lebenslange Rente vorgesehen. Hierbei darf jedoch 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals einmalig ausgezahlt werden.
Erhält der Versicherte bereits mit seinem 60. Lebensjahr eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kann die Rentenzahlung aus der Pensionskasse auch vorgezogen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit die Rentenzahlung bis auf höchsten fünf Jahre hinauszuschieben. Bei Zusagen ab dem 01.01.2005 wird die steuerfreie Höchstgrenze um einen sozialversicherungspflichtigen Betrag von 1800,- EUR erhöht, sofern die Pauschalbesteuerung nicht in Anspruch genommen wurde.
Jeder Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit zusätzliche Beiträge an die Pensionskasse zu zahlen, jedoch sind diese dann aus individuell versteuertem und der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegenden Arbeitsentgelt abzuführen. Hier kann dann auch die „Riester-Förderung“ in Anspruch genommen werden.
Sollte der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden, kann er die Zahlungen in eine Pensionskasse privat weiterführen.
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