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Die betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrente
Wann hat man Anspruch auf die Betriebsrente? – Diese Frage ist nicht unbedingt leicht zu beantworten.
Die Betriebsrente gibt es nun seit fast 160 Jahren, aber erst mit der neuen Rentenreform haben sich die Unverfallbarkeitsansprüche im Rahmen der neuen betrieblichen Rente mit Entgeltumwandlung verkürzt. Vorher war die Betriebsrente eine reine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge auf die man keineswegs einen Anspruch hatte.
Erfüllt werden mussten bestimmte Wartezeiten und andere Kriterien, damit man einen Anspruch auf die Betriebsrente auch bei einem Arbeitgeberwechsel hatte.
| Nach dem alten Recht erhielt ein Arbeitnehmer den Anspruch auf die Betriebsrente erst, wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb mindestens 35 Jahre alt war, die Versorgungszusage seit 10 Jahren bestand oder er seit mindestens 12 Jahren im Unternehmen tätig war und die Versorgungszusage seit mindestens 3 Jahren bestand. Dieses Recht galt für alle Zusagen die bis zum 31. Dezember 2000 erfolgten. Für Zusagen die ab dem 1. Januar 2001 erfolgt sind gelten jedoch andere Regelungen. |
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Sollte der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, muss er um Anspruch auf die Betriebsrente zu haben mindestens 30 Jahre alt sein und die Versorgungszusage muss seit mindestens 5 Jahren bestehen. Wenn die Anwartschaften aus dieser Betriebsrente sehr gering sind können sie abgefunden werden, wenn der Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer dieses verlangen.
Der Arbeitgeber kann eine Abfindung allein Verlangen, wenn der Rentenanspruch die Bezugsgröße der Rentenversicherung um 1 Prozent nicht übersteigt. Wenn 1 Prozent überstiegen werden, kann eine Abfindung bis zwei Prozent erfolgen, wenn beide Seiten zustimmen. Bis zu 4 Prozent ist eine Abfindung nur noch möglich, wenn der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung, einen Pensionsfond oder eine Pensionskasse zahlt.
Diese Regelungen gelten für Betriebsrenten, die schon vor einiger Zeit abgeschlossen wurden. Ein Arbeitnehmer, der heute eine Betriebsrente im Rahmen der Entgeltumwandlung abschließt, erhält sofort Ansprüche aus der Betriebsrente, wenn der Arbeitgeber Zuschüsse an das arbeitnehmerfinanzierte Versorgungswerk zahlt. Natürlich verringern sich die in Aussicht gestellten Leistungen für den Arbeitnehmer und er erhält nur einen Teil davon. Seine Anwartschaft wird beitragsfrei gestellt und alle Veränderungen werden bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Jedoch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit diese Betriebsrente beim neuen Arbeitgeber weiterzuführen.
Eine Abfindung bei Entgeltumwandlung benötigen das Einverständnisses des Arbeitnehmers, egal wie gering die Anwartschaften aus der Betriebsrente sind.
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